OLG Bremen - Beschluß vom 01.06.1995
4 W 1/95
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 862
MDR 1996, 45
OLGReport-Bremen 1995, 2

Bauhandwerkersicherungshypothek im Falle alleinigen Auftrags zum Abriß eines Hauses

OLG Bremen, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 4 W 1/95

DRsp Nr. 1996/29133

Bauhandwerkersicherungshypothek im Falle alleinigen Auftrags zum Abriß eines Hauses

Bei dem alleinigen Auftrag zum Abriß eines Hauses handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk oder eines Teiles desselben im Sinne von § 648 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Vertrag vom 12.10.1994 die Ausführungen der Abbrucharbeiten am Grundstück in Bremen-F., Astraße 130 übernommen (vgl. Fotokopie Bl. 6 d.A.). Sie hat nach ihrem Vorbringen die Abbrucharbeiten durchgeführt, der Antragsgegner habe jedoch die Schlußrechnung vom 16.01.1995 über DM 83.409,67 nicht bezahlt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, daß der Antragsgegner eine Neubebauung beabsichtige, wie sich aus den beigefügten Entwurfzeichnungen des Architekten Wichmann ergebe. Sie selbst habe für den Neubau ein Angebot abgegeben (Anlage Ast 10). Ihre Abbrucharbeiten hätten daher in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten Neubebauung gestanden und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt. Sie habe daher gemäß § 648 BGB in Höhe ihrer Werklohnforderung einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und zusätzlich zur Sicherung ihrer Ansprüche in Höhe einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von DM 2.788,40.

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch begehrt.