I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Rückgängigmachung der Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 13/2, 13/9, 15/11, Flur 6, Gemarkung, die an die zum Bereich der Beklagten gehörende, katastermäßig auf dem Flurstück 12/3 erfaßte angrenzen. Diese Straße war 1878 katastermäßig erfaßt und zuerst im Wegeregister der Gemeinde von 1892 als gemeindlicher Nebenweg aufgeführt worden. Im Wegeregister der Gemeinde von 1928 war sie als Gemeindeweg ausgewiesen und in den späteren Wegeregistern entsprechend qualifiziert worden.
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