OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 08.01.2001
5 W 29/00
Normen:
ZPO §§ 485 68 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 677

Selbständiges Beweisverfahren - Streitverkündung - Verweigerung der Zustellung - Beschwerde

OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 5 W 29/00

DRsp Nr. 2001/9863

Selbständiges Beweisverfahren - Streitverkündung - Verweigerung der Zustellung - Beschwerde

1. Die Weigerung des Gerichts, in einem selbständigen Beweisverfahren eine Streitverkündungsschrift zuzustellen, ist mit der Beschwerde anfechtbar.2. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Streitverkündungsschrift auf Antrag eines Beteiligten zuzustellen. Ob die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, ist dabei nicht zu prüfen.

Normenkette:

ZPO §§ 485 68 ;
Fundstellen
BauR 2001, 677