OVG Hamburg - Beschluß vom 19.02.2001
2 Bs 370/00
Normen:
GG Art. 14; LuftVG § 9; BGB § 906; HmbVwVfG § 74;
Fundstellen:
BauR 2001, 1297 (Ls)
NJW 2002, 532
UPR 2001, 359
ZUR 2001, 344

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der Erweiterung der Airbus-Produktionsanlagen im Mühlenberger Loch; Entscheidung von Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutz; Klagebefugnis von Umwelt- und Naturschutzverbänden

OVG Hamburg, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 2 Bs 370/00

DRsp Nr. 2001/14108

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der Erweiterung der Airbus-Produktionsanlagen im Mühlenberger Loch; Entscheidung von Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutz; Klagebefugnis von Umwelt- und Naturschutzverbänden

»1. Im Luftverkehrsrecht ist zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Planfeststellungen zu unterscheiden. 2. Die Frage, ob die Gemeinnützigkeit eines Vorhabens nur aus seinem unmittelbaren Zweck abgeleitet werden kann oder ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch seine mittelbaren Auswirkungen wie die Entstehung neuer Arbeitsplätze oder die Stärkung der Wirtschaftskraft einer Region die Gemeinnützigkeit begründen können, ist von grundsätzlicher Art; sie kann in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. 3. Im Luftverkehrsrecht kommt auch bei einer privatnützigen Planfeststellung in Betracht, daß nachteilig betroffene Dritte durch die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Maßnahmen des passiven Lärmschutzes geschützt werden; ob sie auch auf eine Geldentschädigung verwiesen werden dürfen, wenn hinreichende Schutzauflagen etwa für Außenwohnbereiche nicht möglich sind, erscheint zweifelhaft.