Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Ermittlung von Lärm- und Gerichsimmissionen; Zulässigkeit eines Konflikttransfers auf das Genehmigungsverfahren bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Erforderlichkeit der Bauleitplanung; Abwägung bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen; Wirkung der Umwidmungssperrklausel
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 KN 6/04
DRsp Nr. 2009/18661
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Ermittlung von Lärm- und Gerichsimmissionen; Zulässigkeit eines Konflikttransfers auf das Genehmigungsverfahren bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Erforderlichkeit der Bauleitplanung; Abwägung bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit der festgesetzten Nutzungen; Wirkung der Umwidmungssperrklausel
1. Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nur solche eigenen Belange geltend macht, die - wenn überhaupt - nur eine geringfügige Betroffenheit ergeben, so dass sie im Rahmen der planerischen Abwägung unberücksichtigt bleiben dürfen (hier bejaht für einen Landwirt im Außenbereich, der einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzgl. einer 500 m entfernten Biogasanlage angreift).2. Im Planungsverfahren ist die Lärmbeurteilung und die Beurteilung evtl. Geruchsbelästigungen nicht auf der Grundlage von Messungen, sondern von Berechnungen und (evtl.) Schätzungen vorzunehmen.3. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dürfen Einzelfragen des geplanten Vorhabens dem Verfahren zur Anlagenzulassung bzw. -genehmigung überlassen werden, um effiziente (Detail-) Regelungen immissionsschutzrechtlicher Fragen zu erreichen (sog "Konflikttransfer"). Darin liegt keine Verletzung des Gebotes der Konfliktbewältigung.
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