BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 4 AS 9/14 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 117, 250
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 637/12
SG Dresden, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 392/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in Dresden; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 9/14 R

DRsp Nr. 2015/6534

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in Dresden; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers

Ein Grundsicherungsträger kann im Rahmen seiner "Methodenfreiheit" ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 12. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. April 2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 zusätzlich 17,73 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I