LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2014
L 6 AS 18/13
Normen:
BGB § 557a; BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; WoFG;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 984/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in Kiel

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 18/13

DRsp Nr. 2014/16925

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt in Kiel

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Dezember 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen unter Abänderung des Bescheids vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2012 dazu verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von 321,00 EUR zuzüglich

Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen

Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 557a; BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; WoFG;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Höhe des Arbeitslosengeldes II, insbesondere über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.