FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2019
3 KO 169/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 7 S. 2 Hs. 1;

Rechtmäßigkeit eines mit der Erinnerung angefochtenen Kostenansatzes

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 3 KO 169/19

DRsp Nr. 2020/9520

Rechtmäßigkeit eines mit der Erinnerung angefochtenen Kostenansatzes

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom ... Februar 2019 wegen des Kostenansatzes vom ... Februar 2019 wegen des Verfahrens 3 K ... wird i.H.v. 490,-- € angeordnet.

Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 76 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.

Seine außergerichtlichen Kosten hat ein jeder Beteiligter selbst zu tragen.

Die Auslagen des Gerichts im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerin zu 76 v.H. und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 7 S. 2 Hs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die etwaige Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch einen Kostenansatz wegen des unter dem Az. 3 K ... geführten Klageverfahrens.

Ein Finanzamt setzte gegenüber der Antragstellerin die Umsatzsteuer für 2009 auf 28.381,03 € und für 2010 auf 29.532,52 € fest.