AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Hs. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1a; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 5; AÜG § 1 Abs. 1 S. 6; BGB § 645 Abs. 1 S. 1; ZPO § 533 Abs. 1; ZPO § 525 S. 1; ZPO § 529; ZPO § 156; ZPO § 296a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 77/18
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG n.F.Prüfung der Vertragsbeziehungen zwischen Vertragsarbeitgeber und Einsatzfirma nach Vertragsvereinbarungen und tatsächlicher DurchführungWeisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers im Drittbetrieb als Indiz für Arbeitnehmerüberlassung
LAG Hamburg, Urteil vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 53/18
DRsp Nr. 2021/2939
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1AÜG n.F.Prüfung der Vertragsbeziehungen zwischen Vertragsarbeitgeber und Einsatzfirma nach Vertragsvereinbarungen und tatsächlicher DurchführungWeisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers im Drittbetrieb als Indiz für Arbeitnehmerüberlassung
1. Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. April 2017 fingiert § 10 Abs. 1AÜG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1aAÜG bei drittbezogenem Personaleinsatz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, wenn die Bezeichnungs- und Konkretisierungspflichten nicht eingehalten sind. Das gilt auch dann, wenn der Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfügt.2. Der Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist sowohl auf Grundlage der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG, Urteil vom 20.09.2016 - 9AZR 735/15, juris, Rn 32). Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Praxis kennen und sie zumindest billigen (BAG, Urteil vom 27.06.2017 - 9 AZR 133/16, Rn 30, juris).
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