LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2020
8 Sa 254/17 E
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; LBG LSA § 17 S. 2; LBG LSA § 22 Abs. 2 Nr. 3-4; LBG LSA § 27; TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgeltO v. 28.03.2015; TV-L § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1975/16

Gleichlauf des Entgelts und der Beförderung bei beamteten und angestellten LehrkräftenHöhergruppierung einer Lehrkraft nach Wahrnehmung des Funktionsamts und erfolgreicher ErprobungszeitSprungbeförderung nur ausnahmsweise nach den Vorgaben der LaufbahnverordnungKeine Verlängerung der gesetzlich geregelten Beförderungswartezeit durch Kabinettsbeschluss der Landesregierung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 254/17 E

DRsp Nr. 2020/11585

Gleichlauf des Entgelts und der Beförderung bei beamteten und angestellten Lehrkräften Höhergruppierung einer Lehrkraft nach Wahrnehmung des Funktionsamts und erfolgreicher Erprobungszeit Sprungbeförderung nur ausnahmsweise nach den Vorgaben der Laufbahnverordnung Keine Verlängerung der gesetzlich geregelten Beförderungswartezeit durch Kabinettsbeschluss der Landesregierung

1. Eine angestellte Lehrkraft ist nach Maßgabe der für eine vergleichbare beamtete Lehrkraft geltenden Bestimmungen für eine Beförderung höherzugruppieren. 2. Allein die Wahrnehmung des Funktionsamtes ist für die Höhergruppierung nicht ausreichend. 3. Auch die bereits im Funktionsamtes tätige Lehrkraft hat vor der Höhergruppierung eine Erprobungszeit erfolgreich zu absolvieren 4. Eine Sprungbeförderung ist ausgeschlossen, es sei denn die Laufbahnverordnung bestimmt eine Ausnahme von dem Grundsatz des Durchlaufens der Ämter. 5. Der Kabinettsbeschluss der Landesregierung aus dem Jahr 1995 kann die im zeitlich nachfolgenden Landesbeamtengesetz LSA geregelte Beförderungswartezeit nicht wirksam verlängern.