Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter Berücksichtigung der insoweit allein maßgeblichen Begründung Erfolg.
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