VGH Hessen - Beschluss vom 03.11.2020
3 B 2675/20
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 319
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 3329/20

Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei der Begehung von Gewaltddelikten

VGH Hessen, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 3 B 2675/20

DRsp Nr. 2021/498

Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei der Begehung von Gewaltddelikten

1. Ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich, seine Beschwerdegründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, ist zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen.2. Bei einem gegen die eigene Ehefrau begangenem Gewaltdelikt, das mit einer Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsentzug geahndet worden ist und das Ausdruck der Missachtung der Würde und Entscheidungsfreiheit einer Frau ist, sprechen auch generalpräventive Erwägungen deutlich für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.