§ 30 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 30 IntErbRVG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen muss. 2In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.