§ 37 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 37 IntErbRVG Beteiligte

§ 37 Beteiligte

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1In Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter. 2Als weitere Beteiligte können hinzugezogen werden 1. die gesetzlichen Erben, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erben sein würden, 4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, 5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter, 6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse. 3Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen. (2)