§ 39 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
zuletzt geändert durch:
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Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 39 IntFamRVG Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen

§ 39 Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen ausgestellt. (2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesentführungsübereinkommens Abschriften dieser Unterlagen zu übersenden.