§ 41 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
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Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

§ 41 IntErbRVG Wirksamwerden

§ 41 Wirksamwerden

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

1Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. 2Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.