1.1 Anwendungsbereich: Fehlende gewillkürte Erbfolge

Autor: Hanshold-Lindner

Testament ist vorrangig

Gibt es ein Testament, dann ist dieses vorrangig (Grundsatz der Privatautonomie im Erbrecht). Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB). Es kann mit ganz unterschiedlichen Zielrichtungen und Inhalten wirksam verfasst werden und regelt, was nach dem Ableben des Erblassers mit seinem Vermögen geschieht. Der Erblasser kann beispielsweise testamentarisch einen oder mehrere Erben benennen. Er kann aber auch nur einen Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben zu bestimmen (§ 1938 BGB). Ein Testament muss nicht notwendiger Weise die Erbfolge regeln oder sie ändern, es kann auch nur Regelungen über die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände enthalten (z.B. durch ein Vermächtnis). Der Inhalt des Testaments bestimmt also, ob die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen oder nur modifiziert oder gar nicht tangiert wird.

Abgrenzung Testament/Erbvertrag