2.1 Schenkungen

Autor: Krüger

Grundtatbestand der Schenkung

Gegenstand einer Schenkung ist immer die Übertragung von vermögenswerten Sachen oder Rechten (Zuwendung). Ausschließlich ideelle Rechtspositionen können nicht schenkweise übertragen werden. Durch die Zuwendung wird das Vermögen des Zuwendenden dauerhaft gemindert (Entreicherung). Entscheidend ist, dass das Vermögen final gemindert wird. Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung allein begründet den Schenkungscharakter dagegen nicht (BGH, Urt. v. 27.01.2016 - XII ZR 22/15, NJW 2016, 2652 Rdnr. 15 ff.). Objektiv muss die Zuwendung auch zu einer Mehrung der Aktiva des Empfängers oder einer Minderung seiner Passiva führen (Bereicherung). Nicht erforderlich ist, dass die Gegenstände von Entreicherung und Bereicherung einander identisch sind (z.B. mittelbare Schenkung). Weiteres Merkmal einer Schenkung ist, dass sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein müssen (Schenkungs- oder Rechtsgrundabrede). Eine bewusst fehlerhafte Bewertung einer Zuwendung als entgeltliches Geschäft allein ändert den unentgeltlichen Charakter der Leistung hingegen nicht (verschleierte Schenkung).

Warnhinweis

Wird Schenkungsteuer ausgelöst, ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Er haftet neben dem Erwerber als Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt (§ 44 AO). Für das Innenverhältnis wird oft eine von §§ 421 ff. BGB abweichende Regelung nachgefragt.