2.3 Streitgenossenschaft und Erbengemeinschaft

Autor: Klose

2.3.1 Erbengemeinschaft

Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen entsteht dann, wenn die gemeinschaftliche Klageerhebung notwendig ist, weil das von den Miterben geltend gemachte Recht der von den Miterben gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht. Da die Erbengemeinschaft eine als solche nicht rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft ist, müssten die Miterben eigentlich als notwendige Streitgenossen gemeinsam auf Leistung klagen.

2.3.2 Aktivprozesse der Erbengemeinschaft

Allerdings ist bei der Erbengemeinschaft die Vorschrift des § 2039 BGB zu berücksichtigen. Diese Vorschrift aus dem materiellen Recht räumt den einzelnen Teilhabern eine Einzelprozessführungsbefugnis ein mit dem Inhalt, den Anspruch der Gemeinschaft (durch Leistung an diese, nicht an sich selbst) geltend zu machen. Aufgrund dieser Einzelprozessführungsbefugnis jedes einzelnen Miterben besteht im Rahmen von Aktivprozessen der Erbengemeinschaft keine notwendige Streitgenossenschaft (BGHZ 92, 351, 354). Keine notwendige Streitgenossenschaft liegt ebenso vor in den Fällen der Notgeschäftsführung, da auch § 744 Abs. 2 BGB jedem einzelnen Miterben eine Einzelprozessführungsbefugnis einräumt.

2.3.3 Passivprozesse der Erbengemeinschaft

Ein Gläubiger kann die Miterben einer Erbengemeinschaft im Wege der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB oder im Wege der Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen.

Gesamtschuldklage nach §