Autor: Klose |
Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen entsteht dann, wenn die gemeinschaftliche Klageerhebung notwendig ist, weil das von den Miterben geltend gemachte Recht der von den Miterben gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht. Da die Erbengemeinschaft eine als solche nicht rechts- und parteifähige Gesamthandsgemeinschaft ist, müssten die Miterben eigentlich als notwendige Streitgenossen gemeinsam auf Leistung klagen.
Allerdings ist bei der Erbengemeinschaft die Vorschrift des § 2039 BGB zu berücksichtigen. Diese Vorschrift aus dem materiellen Recht räumt den einzelnen Teilhabern eine Einzelprozessführungsbefugnis ein mit dem Inhalt, den Anspruch der Gemeinschaft (durch Leistung an diese, nicht an sich selbst) geltend zu machen. Aufgrund dieser Einzelprozessführungsbefugnis jedes einzelnen Miterben besteht im Rahmen von Aktivprozessen der Erbengemeinschaft keine notwendige Streitgenossenschaft (BGHZ 92,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|