BVerfG - Beschluß vom 09.11.2000
1 BvR 933/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 860
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 146/97

Abänderung einer Entscheidung auf die Gegenvorstellung des Betroffenen; Zulassung der weiteren Beschwerde

BVerfG, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 933/97

DRsp Nr. 2001/65

Abänderung einer Entscheidung auf die Gegenvorstellung des Betroffenen; Zulassung der weiteren Beschwerde

1. Bei offenkundiger Verletzung rechtlichen Gehörs durch ein Fachgericht liegt es von verfassungs wegen nahe, die Gegenvorstellung zuzulassen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeachtet ihrer Unabänderlichkeit nach § 318 ZPO unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangene Beschlüsse keine Bindungswirkung entfalten und auf die Gegenvorstellung hin abgeändert werden können. 2. Dies wird verkannt, wenn das Landgericht im Beschwerdeverfahren nach dem FGG auf die Gegenvorstellung eines Betroffenen hin die Ausgangsentscheidung zwar nicht abändert, aber entgegen der vorherigen Entscheidung die weitere Beschwerde zuläßt, das Oberlandesgericht diese jedoch als unzulässig zurückweist, da eine nachträgliche Zulassung nicht zulässig sei. Denn es wird verkannt, daß die Zulassung der weiteren Beschwerde gerade nicht nachträglich erfolgt, sondern auf einer neuen Sachentscheidung beruht.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einer Notarkostensache.