OLG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2005
Lw U 964/00
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; LwAnpG § 51a ;
Fundstellen:
NJ 2005, 467
Vorinstanzen:
AG Bad Langensalza - Lw 16/93 - 30.06.2000,

Abfindungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen Erben nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen Lw U 964/00

DRsp Nr. 2005/7944

Abfindungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen Erben nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

»Ein Vermächtnisnehmer, der Mitglied derselben LPG wie der Erblasser ist, tritt nicht in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Erblassers als Land- und Inventareinbringer nach § 24 Abs. 2 LPG-G 1959 bzw. § 45 Abs. 3 LPG-G 1982 ein.«

Normenkette:

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 ; LwAnpG § 51a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Die Antragstellerin wurde am 01.03.1959 Mitglied der LPG Typ I ..., aus der sie am 28.02.1961 wieder ausschied. Am 01.03.1961 trat sie in die LPG Typ III ... ein. Ihre Mitgliedschaft kündigte sie am 16.12.1991.

Gemäß Übergabeprotokoll vom 01.08.1962 brachte die Antragstellerin 7.83 ha Land in die Antragsgegnerin ein. Auf den laut Statut zu erbringenden Inventarbeitrag in Höhe von 5.481,-- DM brachte sie 1961 3.619,-- DM, 1963 113,70 DM, 1964 94,75 DM, 1968 316,46 DM und 1969 94,04 DM, insgesamt also 4.237,96 DM ein. Danach war noch eine Restforderung in Höhe von 1.243,94 DM offen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Übergabeprotokolls wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.