BayObLG - Beschluss vom 26.04.2002
1Z BR 34/01
Normen:
BGB § 2087 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 191
NJW-RR 2002, 1302
OLGReport-BayObLG 2003, 15
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 176/00
AG Kulmbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 59/00

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem und eigenhändigem Testament - tatrichterlichen Wertung von Zeugenaussagen über Äußerungen des Erblassers

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 34/01

DRsp Nr. 2002/11155

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem und eigenhändigem Testament - tatrichterlichen Wertung von Zeugenaussagen über Äußerungen des Erblassers

»1. Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn eine durch ein früheres notarielles Testament mit einem Geldvermächtnis bedachte Beteiligte gemäß einem späteren eigenhändigen Testament "Erbin" sein soll in bezug auf eine Eigentumswohnung im Wert von weniger als 1/4 des Gesamtnachlasses.2. Zur tatrichterlichen Wertung von Zeugenaussagen über Äußerungen des Erblassers bezüglich seiner Verfügungen.«

Normenkette:

BGB § 2087 ;

Gründe:

I.

Die am 24.1.2000 im Alter von 88 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Mit ihrem am 14.5.1998 vorverstorbenen Ehemann hatte sie am 9.3.1938 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem bestimmt war, dass "der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten" sein solle. Im "Nachtrag zu einem Erbvertrag" vom 20.9.1979 hatten die Eheleute, die Grundbesitz und nicht unbeträchtliche Ersparnisse besaßen, folgendes vereinbart:

"In Ziff. III des ... Ehe- und Erbvertrages (vom 9.3.1938) haben wir uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt; dies soll auch weiterhin gelten.