FG München - Urteil vom 21.01.2016
10 K 965/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 26a;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 715

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte (AfaA)

FG München, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 10 K 965/15

DRsp Nr. 2016/9968

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte (AfaA)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 20. August 2015 die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %, die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 26a;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA).

Die Klägerin, geboren xxx, wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, § 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.