Abwandlung 15.9.2: Verfrühte Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Autor: Christ

Sachverhalt Lösung

Wie Abwandlung 1, nur macht S sofort nach dem Tod der Mutter am 15.04.2022 seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Später einigen sich die Beteiligten auf die Zahlung von 700.000 Euro.

Sachverhalt Lösung

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils ist die Erbschaftsteuer entstanden. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt 625.000 Euro, vgl. zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs oben unter Sachverhalt.

Pflichtteilsanspruch bei einem Nachlasswert der Mutter von 5.000.000 Euro

625.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag als Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

400.000 Euro

verbleiben

225.000 Euro

Steuerklasse I, Steuersatz 11 % =

30.250 Euro

Wie die spätere Einigung auf Zahlung von 700.000 Euro steuerlich zu behandeln ist, ist noch nicht endgültig geklärt. In der Regel wird hier eine zusätzliche freigebige Zuwendung i.H.v. weiteren 75.000 Euro gesehen, die mit dem ursprünglich erhaltenen Erwerb zusammengerechnet wird und bei Gewährung der Freibeträge als Zuwendung von der verstorbenen Person, also der Mutter, eingestuft wird. Danach ergäbe sich folgende Berechung:

Pflichtteilsanspruch bei einem Nachlasswert der Mutter von 5.000.000 Euro

625.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag als Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

400.000 Euro

verbleiben

225.000 Euro

Steuerklasse I, Steuersatz 11 % =

30.250 Euro

weiterer Erwerb von der Mutter

75.000 Euro

Zusammenrechnung mit bisherigen Erwerb

625.000 Euro

Summe

700.000 Euro