FG Münster - Urteil vom 07.04.2022
3 K 785/20
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

FG Münster, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 3 K 785/20

DRsp Nr. 2022/7289

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass der am 27.09.2002 verstorbenen Frau L. A. (im Folgenden auch „Erblasserin“).

Frau L. A. war die Stiefmutter der Klägerin. Sie war die zweite Ehefrau des am 01.07.1961 verstorbenen Vaters der Klägerin, Herrn F. A.. Die Klägerin ist wie ihre Schwester, Frau J. F., geschiedene M., geb. A., dessen Tochter aus erster Ehe. Herr Q. L. ist der einzige leibliche Sohn der Klägerin.