FG Münster - Urteil vom 28.02.2019
3 K 3039/17 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 25;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1016
EFG 2019, 824
ZEV 2019, 444

Abzinsung einer in einem Schenkungsvertrag vereinbarten aufschiebend bedingten Verbindlichkeit; Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbegünstigung gemäß § 13a ErbStG

FG Münster, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 3039/17 Erb

DRsp Nr. 2019/5958

Abzinsung einer in einem Schenkungsvertrag vereinbarten aufschiebend bedingten Verbindlichkeit; Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbegünstigung gemäß § 13a ErbStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 25;

Tatbestand

Streitig ist, ob - und wenn ja - wie eine im Schenkungsvertrag vereinbarte aufschiebend bedingte Verbindlichkeit abzuzinsen ist.

Durch notariellen Vertrag vom 23.12.2004 übertrug Herr P. T. (Schenker) seinen Kommanditanteil an der P. T. Grundstücksvermietungs GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung auf seine Tochter, T. S. (Beschenkte). Laut Ziffer III. des Vertrages behielt er sich das Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod (Der Vertragstext lautet insoweit "auflösend bedingt".) war seine Tochter verpflichtet, an Frau D. T., die Ehefrau des Schenkers und Mutter der Beschenkten, geboren am 11.12.1937 (Klägerin), zu Lasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherten Betrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Laut Ziffer V. des Vertrages übernahm der Schenker die aus dem Übertragungsvorgang resultierende Schenkungsteuer, soweit sie nicht bis zum Erlöschen des Nießbrauchs ausgesetzt oder gestundet war.