FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2006
4 K 1915/05 Erb
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 6 Abs. 1 ; BGB § 590b ; BGB § 591 Abs. 1 ; BGB § 685 Abs.1 ; BGB § 812 ; BGB § 946 ; BGB § 951 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1966

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten; Aufwendungsersatzanspruch; Bereicherungsanspruch - Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für wertverbessernde Renovierungsarbeiten als Nachlassverbindlichkeiten bei fehlendem Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 1915/05 Erb

DRsp Nr. 2007/21361

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten; Aufwendungsersatzanspruch; Bereicherungsanspruch - Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für wertverbessernde Renovierungsarbeiten als Nachlassverbindlichkeiten bei fehlendem Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch

1. Vor dem Erbfall getätigte Aufwendungen des Hofnacherben für wertverbessernde Renovierungsarbeiten an zum Nachlass gehörenden Wohnungen können nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Vorerbin kein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch bestanden hat. 2. Davon ist auszugehen, wenn die Arbeiten auf eigene Kosten in der Erwartung zukünftigen Eigentumserwerbs ausgeführt worden sind.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; BewG § 6 Abs. 1 ; BGB § 590b ; BGB § 591 Abs. 1 ; BGB § 685 Abs.1 ; BGB § 812 ; BGB § 946 ; BGB § 951 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: