FG München - Urteil vom 05.11.2003
4 K 4652/02
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; BGB § 2253 ; BGB § 2289 ;

Abzug von Pflegeleistungen als Kosten zur Erlangung des Erwerbs; Abzug von Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 4652/02

DRsp Nr. 2004/548

Abzug von Pflegeleistungen als Kosten zur Erlangung des Erwerbs; Abzug von Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; Erbschaftsteuer

Vom Erwerber erbrachte Pflegeleistungen können nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nur abgezogen werden, wenn eine erbvertragliche Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Ein notarielles Testament genügt noch nicht.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; BGB § 2253 ; BGB § 2289 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der Erbin für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser als Nachlassverbindlichkeiten.

I.

Die Klägerin ist aufgrund notariellen Testaments vom 29.11.1999 (Bf. 5 ff/FA-Akte) Alleinerbin nach der am 09.11.2000 verstorbenen Erblasserin ... er geworden. Zum Nachlass gehörten verschiedene Bankguthaben sowie ein Einfamilienhaus in ...

In der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin eine Steuerbefreiung für die jahrelange Pflege der Erblasserin. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Testament der Erblasserin wonach die Erbeinsetzung der Klägerin mit Rücksicht auf die jahrelange Betreuung und Pflegeleistungen erfolgte.