FG München - Urteil vom 28.02.2007
4 K 1047/04
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; BGB § 1922 Abs. 1 ; AO (1977) § 45 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1897
EFG 2007, 1186

Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 1047/04

DRsp Nr. 2007/9137

Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer

Der Abzug bereits von der Vollziehung ausgesetzter Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer ist ausgeschlossen, weil es insoweit an der wirtschaftlichen Belastung fehlt.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; BGB § 1922 Abs. 1 ; AO (1977) § 45 ;

Tatbestand:

Strittig ist nur noch, ob Einkommensteuer- und katholische Kirchensteuerschulden des Erblassers nur in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abgezogen werden können

I.

Am 17.11.2000 verstarb Herr P (Erblasser), zuletzt wohnhaft xxxxx.

Durch notariellen Erbvertrag vom 15.1.1993 (Bl. 68 Finanzamts-Akte) haben der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau nach dem Letztversterbenden von ihnen die Ehegatten H und G Ml als ihre Erben je zur Hälfte eingesetzt. Als Ersatzerben jedes eingesetzten Erben wurden deren 3 Kinder bestimmt (M, B und H).

Die Miterbin, Frau G M, wurde zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt (Bl. 4 Finanzamts-Akte), der im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und Grundbesitz (Landhaus) bestand.