BFH - Urteil vom 11.07.2019
II R 36/16
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BFH/NV 2020, 143
BStBl II 2020, 391
DB 2019, 2783
DStR 2019, 2576
DStRE 2020, 51
DStZ 2020, 15
FR 2021, 290
FamRZ 2020, 712
ZEV 2020, 112
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 112/13

Abzugsfähigkeit mit Ablauf des Todesjahres entstandener Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen II R 36/16

DRsp Nr. 2019/17300

Abzugsfähigkeit mit Ablauf des Todesjahres entstandener Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer

1. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten. 2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. 3. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde. 4. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.10.2016 – 3 K 112/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.