FG Köln - Gerichtsbescheid vom 28.06.2000
10 K 485/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1379

Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 10 K 485/99

DRsp Nr. 2001/1918

Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG

Der Sonderausgabenabzug für übernommene Wohnrechtsnebenleistungen scheidet aus, wenn die Übernahme der Kosten nicht in der rechtlich gebotenen Weise erfolgt. Die steuerrechtliche Anerkennung eines Übergabevertrages ist unter nahen Angehörigen nur insoweit möglich, als die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Übergabevertrag klar und eindeutig geregelt sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen als Sonderausgaben (dauernde Last) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des von den Klägern bewohnten Zweifamilienhauses in ...., das ihr durch notariellen Vertrag vom 06.12.1974 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrer Mutter übertragen wurde.