BFH - Urteil vom 21.07.2016
X R 43/13
Normen:
AO § 45 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10b Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 27
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 649/13

Abzugsfähigkeit von Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers

BFH, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen X R 43/13

DRsp Nr. 2016/18333

Abzugsfähigkeit von Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 8 K 649/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10b Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird im Streitjahr 2011 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist zusammen mit ihren beiden Geschwistern Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater (V).

Dieser hatte sein Steuerberatungsbüro im Dezember 2007 veräußert und sollte als Gegenleistung ab Januar 2008 monatlich 4.000 € für die Dauer von zehn Jahren erhalten. Falls V vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis in Höhe von 480.000 € vereinbart. Seine Erben sollten den Kaufpreis abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten erhalten. Eine andere Zahlungsweise konnte vereinbart werden.