BFH - Urteil vom 03.08.2005
XI R 76/03
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 3 § 26b ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 160
BFHE 211, 128
BStBl II 2006, 121
DB 2005, 2666
DStRE 2006, 10
NJW-RR 2006, 1010
Vorinstanzen:
FG Köln - 14 K 4553/01 - 15.10.2003 (EFG 2004, 255),

Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen veranlagte Ehegatten

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen XI R 76/03

DRsp Nr. 2005/19875

Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen veranlagte Ehegatten

»Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40 000 DM bzw. 20 450 EUR steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 3 § 26b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 betrug ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 257 775 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke in Höhe von 13 000 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 12 360 DM auch eine Zahlung an die "T-Stiftung" (Stiftung) in Höhe von insgesamt 50 000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zahlung an die Stiftung hatten die Kläger durch Übersendung eines Schecks vorgenommen, dem ein von beiden Klägern unterzeichnetes Begleitschreiben vom 11. November 2000 beigefügt war. Dieses lautete:

"Sehr geehrte Herren,

Ihre Aufgaben möchten wir materiell unterstützen. Wir möchten daher eine Zustiftung von je 25 000 DM leisten. Über den Gesamtbetrag von 50 000 DM fügen wir einen Scheck bei. Auflagen irgendwelcher Art sind mit diesen Zustiftungen nicht verbunden."