BFH - Urteil vom 13.04.2016
II R 55/14
Normen:
ErbStG § 6, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; BGB § 1967, § 2100, § 2139, § 2145; AO § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 43
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1735/13

Adressat der Festsetzung der Erbschaftssteuer für den Vorerbfall

BFH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen II R 55/14

DRsp Nr. 2016/11716

Adressat der Festsetzung der Erbschaftssteuer für den Vorerbfall

Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014 1 K 1735/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2013, der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2013 und die vorangegangenen Erbschaftsteuerbescheide des Beklagten aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 6, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; BGB § 1967, § 2100, § 2139, § 2145; AO § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin der im Januar 2012 verstorbenen Erblasserin ..., die ihrerseits alleinige Vorerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Ehemannes E war. Bis zu dem mit dem Tod der Vorerbin eingetretenen Nacherbfall war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nacherbin ist nach dem Erbschein vom 9. März 2012 die Tochter des E.