FG Hessen - Urteil vom 24.07.2014
1 K 1735/13
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 4; BGB § 2124; BGB § 1922; BGB § 2126;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1376
ZEV 2015, 66

Entstehen der Steuerschuld gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben, wenn die Vorerbschaft dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorerben wirtschaftlich nicht zugeflossen ist

FG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 1735/13

DRsp Nr. 2014/15991

Entstehen der Steuerschuld gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben, wenn die Vorerbschaft dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorerben wirtschaftlich nicht zugeflossen ist

Für die Bestimmung des Steuerschuldners ist nicht von Bedeutung, dass der Erlass des Bescheides über die durch die Vorerbschaft ausgelöste Steuerschuld erst nach Eintritt des Nacherbteils erfolgte und die Steuerschuldnerin selbst daher die Steuer entgegen § 20 Abs. 4 ErbStG nicht aus Mitteln der Vorerbschaft entrichten konnte. Der Umstand, dass ein Ersatzanspruch durch den Vorerben gegen den Nacherben auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden muss oder gegebenenfalls aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Nacherben nicht mehr werthaltig ist, kann den Übergang der Steuerschuld nicht begründen. Der Ausschluss der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis des Vorerben ändert nichts an seiner (zeitlich begrenzten) Stellung als rechtlicher Inhaber des Nachlasses.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 4; BGB § 2124; BGB § 1922; BGB § 2126;

Tatbestand: