BFH - Urteil vom 13.01.2005
II R 48/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 986
BFH/NV 2005, 938
BFHE 208, 392
BStBl II 2005, 451
DStR 2005, 782
Steuertelex 2005, 264
ZEV 2005, 266
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 121/97

Änderung des Vermögensteuerbescheides wegen erhöhter Einkommensteuerschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen II R 48/02

DRsp Nr. 2005/5798

Änderung des Vermögensteuerbescheides wegen erhöhter Einkommensteuerschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

»1. Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977. 2. Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 ; VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte im Juli 1993 die Einkommensteuererklärung für 1992 und die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1993 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Sie gab in der Einkommensteuererklärung ihre Beteiligung als Mitunternehmerin an einer KG an, nicht jedoch die daraus erzielten Einkünfte. In der Vermögensteuererklärung bat sie, Steuerschulden von Amts wegen einzutragen.