BayObLG - Beschluß vom 02.02.1996
1Z BR 146/95
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2, § 2074, § 2151, § 2181, § 2229 Abs. 4, § 2100, § 2105, § 2358 Abs. 1; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 142
FamRZ 1996, 1036
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 2274/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 5553/94

Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Verfügung des überlebenden Ehegatten

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 146/95

DRsp Nr. 1996/28649

Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Verfügung des überlebenden Ehegatten

»1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament durch wechselbezügliche Verfügung die Schlußerbfolge geregelt und hat der überlebende Ehegatte später ohne wirksamen Widerruf dieser Schlußerbeneinsetzung einseitig anderweitig verfügt, so hat das Nachlaßgericht konkreten Hinweisen nachzugehen, aus denen sich Zweifel an der Testierfähigkeit des erstverstorbenen Ehegatten bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments ergeben. 2. Zur Auslegung einer Erbeinsetzung unter der Bedingung, daß der eingesetzte Erbe nichts verkaufen, sondern später an einen Dritten "übergeben" soll (Bestimmung des bedachten Dritten).«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2, § 2074, § 2151, § 2181, § 2229 Abs. 4, § 2100, § 2105, § 2358 Abs. 1; FGG § 12 ;

Gründe: