FG Hessen - Urteil vom 18.09.2001
1 K 4061/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 718 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 12
ZEV 2002, 336

Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung; Übertragung - Afa-Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine GbR

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 4061/99

DRsp Nr. 2002/1028

Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung; Übertragung - Afa-Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine GbR

1. Bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand liegt keine Weiterveräußerung mit Realisierung des Grundstückswertes vor. 2. Die Afa eines Grundstücks ist bei Einbringung in eine GbR nach den ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert um die bereits steuerlich berücksichtigte Afa vorzunehmen und nicht nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung zu bemessen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 718 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Eheleute A und B je zur Hälfte beteiligt sind und die mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Streitjahr 1997 Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend macht.