Auf Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 S.1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 285,50 aus § 1968 BGB. Er war als Vater des Verstorbenen kraft Gewohnheitsrechts der Bestattungsberechtigte (vgl. Soergel-Stein, BGB, 12.Aufl. § 1968 RN 3, OLG Hamm, NJW-RR 1994, S.155). Als solcher steht ihm der Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus § 1968 BGB gegen den Erben zu. Das Trauermahl zählt zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB (vgl. Soergel-Stein, § 1968, RN 4 m.w.N., Palandt-Edenhofer, BGB, 55.Auflage, § 1968, RN 3). Diese sind nicht eng zu sehen.
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