OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2010
I-15 Wx 8/10
Normen:
FGG § 34 Abs. 1; FamFG § 13; BGB § 1964;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 27
FamRZ 2011, 143
Rpfleger 2011, 33
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 75/09

Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 8/10

DRsp Nr. 2010/16379

Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers

Einem Erbenermittler steht kein private Geheimhaltungsinteressen überwiegendes berechtigtes Interesse auf Einsicht in Nachlassakten zu, wenn Ziel seines Begehrens die Erlangung von Anfangsinformationen ist, auf deren Grundlage er eigene Ermittlungen zur Feststellung von Erben aufzunehmen beabsichtigt, nachdem das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht bereits festgestellt hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 34 Abs. 1; FamFG § 13; BGB § 1964;

Gründe

I.

Der Beteiligte betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in C. Er begehrt die Einsichtnahme in die gerichtlichen Nachlassakten.

Die Erblasserin verstarb kinderlos und unverheiratet. Eine letztwillige Verfügung hinterließ sie nicht. Mit Beschluss vom 20.04.2005 ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte den Notar Dr. L in M zum Nachlasspfleger. Nachdem gesetzliche Erben auch nach öffentlicher Aufforderung (§ 1965 BGB) nicht ermittelt werden konnten, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 fest, dass ein anderer Erbe als das Land Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB).