Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in C. Er begehrt die Einsichtnahme in die gerichtlichen Nachlassakten.
Die Erblasserin verstarb kinderlos und unverheiratet. Eine letztwillige Verfügung hinterließ sie nicht. Mit Beschluss vom 20.04.2005 ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte den Notar Dr. L in M zum Nachlasspfleger. Nachdem gesetzliche Erben auch nach öffentlicher Aufforderung (§ 1965 BGB) nicht ermittelt werden konnten, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 fest, dass ein anderer Erbe als das Land Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB).
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