BayObLG - Beschluss vom 22.02.2005
1Z BR 94/04
Normen:
BGB § 133 § 2087 § 2258 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 766
FGPrax 2005, 126
FamRZ 2005, 1933
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1636/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 5667/03

Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden Vermögens abzüglich Geldzuwendungen - kein Widerruf der Erbeinsetzung durch Bestimmung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 94/04

DRsp Nr. 2005/7953

Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden Vermögens abzüglich Geldzuwendungen - kein Widerruf der Erbeinsetzung durch Bestimmung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker

»1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens. 2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2087 § 2258 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der geschiedene Erblasser ist im Alter von 73 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Söhne.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem vom Erblasser bewohnten Einfamilienhaus im Wert von rund 640.000 EUR, einer Eigentumswohnung im Wert von rund 80.000 EUR, Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von (zum Todestag) rund 440.000 EUR, Gold- und Silbermünzen im Wert von 13.000 EUR, einen Pkw im Wert von ca. 3.000 EUR sowie Werkzeug, Hausrat und Schmuck im Wert von insgesamt rund 4.000 EUR. Außerdem sind zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt 79.000 EUR vorhanden. Der Reinnachlasswert beträgt etwa 1,3 Mio. EUR.

Es liegen zwei privatschriftliche Testamente vor. Das Testament vom 10.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: