BFH - Beschluss vom 05.08.2004
IX B 60/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1649
ZEV 2005, 82
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4838/03

Alleiniges Nutzungsrecht von Miterben

BFH, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen IX B 60/04

DRsp Nr. 2004/15860

Alleiniges Nutzungsrecht von Miterben

Soll abweichend von § 238 Abs. 2, § 743 BGB das Fruchtziehungsrecht nur einem Miterben zustehen, so führt das zu einem alleinigen Nutzungsrecht dieses Miterben. Bei einem alleinigen Nutzungsrecht an zwei Wohnungen erfüllt dann nur dieser den Tatbestand des § 21 EStG.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft. Miterben sind die Beigeladenen. Zum Nachlassvermögen gehören Kapitalvermögen und zwei Wohnungen. Die Beigeladenen vereinbarten schriftlich, dass die Beigeladene zu 2 die Verwaltung des gesamten geerbten Vermögens übernimmt, alle Kosten trägt und ihr die Überschüsse zustehen sollen. Die Beigeladene zu 2 schloss im eigenen Namen die Mietverträge über die beiden Wohnungen ab, vereinnahmte die Miete und zahlte alle Ausgaben.

Die Klägerin gab nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre (2000 und 2001) ab. Sie rechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allein der Beigeladenen zu 2 zu. Das FA verteilte die der Höhe nach unstreitigen Einkünfte abweichend auf die Beigeladenen je zu 1/2.