Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft. Miterben sind die Beigeladenen. Zum Nachlassvermögen gehören Kapitalvermögen und zwei Wohnungen. Die Beigeladenen vereinbarten schriftlich, dass die Beigeladene zu 2 die Verwaltung des gesamten geerbten Vermögens übernimmt, alle Kosten trägt und ihr die Überschüsse zustehen sollen. Die Beigeladene zu 2 schloss im eigenen Namen die Mietverträge über die beiden Wohnungen ab, vereinnahmte die Miete und zahlte alle Ausgaben.
Die Klägerin gab nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre (2000 und 2001) ab. Sie rechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allein der Beigeladenen zu 2 zu. Das FA verteilte die der Höhe nach unstreitigen Einkünfte abweichend auf die Beigeladenen je zu 1/2.
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