OLG Bremen - Beschluss vom 19.05.2011
3 W 6/10
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1, 2; GBO § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 VR 89 Bl. 974

Anerkennung ausländischer Erbscheine; Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch einen ausländischen Erbschein

OLG Bremen, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 3 W 6/10

DRsp Nr. 2011/9816

Anerkennung ausländischer Erbscheine; Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch einen ausländischen Erbschein

1. Ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. 2. Mit ausländischen Erbscheinen kann deshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs grundsätzlich nicht gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.000,00.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 1 S. 1, 2; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe: