LG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 470/00
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 14/97
Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums; Beginn der Anfechtungsfrist
KG, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 120/01
DRsp Nr. 2004/10643
Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums; Beginn der Anfechtungsfrist
»1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2BGB, 1954 Abs. 1BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt.2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt.3. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht keinen (wirksamen) Gebrauch gemacht haben.«
Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 27, 29FGG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags zurückgewiesen hat, beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den eine weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1FGG, 546f. ZPO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.