KG - Beschluss vom 20.02.2018
6 W 1/18
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 1942; BGB § 1957;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 64 VI 403/16

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

KG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 6 W 1/18

DRsp Nr. 2018/15011

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

1. Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stellt einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses i.S. des § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn sich der Irrtum nicht nur auf eine unzutreffende Bewertung der dem Erklärenden bekannten Nachlassgegenstände stützt. 2. Die Angabe in der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung, zum Nachlasswert keine Auskunft erteilen zu können, steht einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses nicht von vornherein entgegen, wenn festgestellt werden kann, dass die Ausschlagungserklärung tatsächlich auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhte, der Erbe also nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte (i. A. an BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359). 3 Diese Angabe in der Ausschlagungserklärung bedeutet nicht, dass dem Ausschlagenden die Höhe des Nachlasses bzw. die Höhe des auf ihn entfallenden Erbteils gleichgültig gewesen ist (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.Juli 2004 I-3 Wx 193/04, MDR 2005, 218).