OLG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2011
6 W 51/11
Normen:
BGB § 1956;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 371/10

Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme einer Erbschaft

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 6 W 51/11

DRsp Nr. 2011/9772

Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme einer Erbschaft

Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, bereits jegliche Rechte am Nachlass des Erblassers verloren zu haben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Heilbad Heiligenstadt vom 28.12.2010, Az. VI 371/10, abgeändert und der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2. abgelehnt.

Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1956;

Gründe:

I. Am 05.08.1991 verstarb der Erblasser, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben. Der Erblasser war verheiratet mit der am 04.02.2009 verstorbenen M. D.. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des Erblassers. Zwei weitere Geschwister des Erblassers sind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben.