BayObLG - Beschluß vom 16.03.1995
1Z BR 82/94
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, § 119 Abs. 2, §§ 1954, 2306 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 22
BayObLGZ 1995, 120
FGPrax 1995, 122
NJW-RR 1995, 904
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,

Anfechtung einer Erbschaftsannahme

BayObLG, Beschluß vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 82/94

DRsp Nr. 1995/4610

Anfechtung einer Erbschaftsannahme

»1. Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über den Wert der von vornherein bekannten Nachlaßgrundstücke. 2. Keine Anfechtung der gegenüber dem Nachlaßgericht erklärten Erbschaftsannahme, weil der Annehmende nicht gewußt habe, daß er die Erbschaft ausschlagen könne. 3. Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den pflichtteilsberechtigten Erben wegen Unkenntnis des daraus folgenden Verlustes seines Pflichtteilsanspruchs.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1, § 119 Abs. 2, §§ 1954, 2306 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder des im Jahr 1992 im Alter von 82 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahr 1984 vorverstorbenen Ehefrau. Die Ehegatten haben im Jahr 1973 mit dem Beteiligten zu 3 einen Erbvertrag geschlossen. In Nr. I der notariellen Urkunde erklärten sie, sie hätten ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn A. (Beteiligter zu 3) übergeben, mit Ausnahme des Grundstücks Flst. 1463 und einer amtlich erst zu vermessenden Grundstücksfläche aus Flst. 1455. In Nr. II vereinbarten sie im Weg des Erbvertrags:

Der Längstlebende von uns ... vermacht hiermit das Grundstück Flst. 1463 ... und die aus Flst. 1455 ... nicht mitübergebene Grundstücksfläche unserem Sohn A. (Beteiligter zu 3).