BayObLG - Beschluss vom 14.08.2002
1Z BR 58/02
Normen:
BGB § 2078 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 708
OLGReport-BayObLG 2003, 46
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2902/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 267/96

Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen Motivirrtums - kriminelle Vergangenheit - Umfang der Betreuungsleistung

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 58/02

DRsp Nr. 2002/13257

Anfechtung letztwilliger Verfügung wegen Motivirrtums - kriminelle Vergangenheit - Umfang der Betreuungsleistung

»Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums (hier: Unkenntnis des Erblassers von krimineller Vergangenheit des Bedachten sowie Fehlvorstellung über die vom Bedachten erbrachten Betreuungsleistungen).«

Normenkette:

BGB § 2078 ;

Gründe:

I.

Der 1996 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 1 ist eine Schwester des Erblassers. Die weiteren Geschwister des Erblassers sind vorverstorben; die Beteiligten zu 2 bis 9 sind deren Kinder.

Ein handschriftliches und mit dem Namen des Erblassers unterschriebenes Testament vom 1.5.1994 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Ich... setze hiermit meine seit siebeneinhalb Jahren tätige Betreuerin B.... zu meiner Alleinerbin über mein Gesamtvermögen ein. Alle meine letztwilligen Verfügungen widerrufe ich hiermit Pflichterben habe ich keine"

Die in diesem Testament bedachte B. beantragte am 25.4.1996 einen Alleinerbschein. Die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Beteiligten zu 4, 7 und 9 erklärten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.1996 die Anfechtung des Testaments vom 1.5.1994 wegen Irrtums des Erblassers.