OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2014
I-3 Wx 115/13
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 47 VI 50/11

Anforderung an die Feststellung der Testierfähigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 115/13

DRsp Nr. 2014/13055

Anforderung an die Feststellung der Testierfähigkeit

Ein Erblasser, der zur Zeit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an einer Demenz in einem Grade litt, das diese irreversibel und progradient war und eine erhebliche Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten bewirkte, ist gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges fallen der Beteiligten zu 1. die für die Beantragung der Erteilung eines Erbscheins angefallenen und die für das Sachverständigengutachten vom 23. Januar 2012 entstandenen zur Last. Die übrigen Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 €.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten sind die Abkömmlinge des im Zeitpunkt seines Todes geschiedenen Erblassers. Dieser errichtete am 8. Januar 2010 ein notariell beurkundetes Testament, mit dem er zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben über sein gesamtes Vermögen im In- und Ausland unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei seinem Tode vorhanden sein würden, den Beteiligten zu 2. einsetzte. Die Beteiligten streiten über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung.